Die Kapitalmaßnahmen von BYD (CNE100000296)

Im Juni hat der chinesiche Automobilhersteller BYD (CNE100000296) die Ausgabe von Bonusaktien angekündigt. Die Umsetzung dieser beiden Kapitalmaßnahmen hat zu einigen Verwirrungen und Stornierungen bei den hiesigen Online-Brokern geführt, so dass wir die beiden BYD-Maßnahmen einmal näher erläutern:

Im Juni hat BYD zwei Kapitalmaßnahmen angekündigt:

  • 1. Ausgabe von Bonusaktien im Verhältnis 10 : 12, d.h. für 10 BYD-Aktien gab es 12 Bonusaktien
  • 2. Ausgabe von Bonusaktien im Verhältnis 10 : 8, d.h. für 10 BYD-Aktien gab es 8 Bonusaktien
Addiert man beide Maßnahmen zusammen, gab es für 10 Aktien insgesamt 20 neue Aktien, was einen Split von 1 : 3 bedeutet hätte. Da beide Maßnahmen aber steuerlich unterschiedlich behandelt werden mussten, war es kein Aktiensplit. Bei der Maßnahme 1 handelt es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, bei der Maßnahme 2 wurden normale Bonusaktien ausgegeben.

Gemäß den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurden die BYD-Bonusaktien aus Maßnahme 1 mit einem Anschaffungskurs von 0€ eingebucht. Maßgeblich ist hier die Randziffer 111 der Einzelfragen zur Abgeltungssteuer:

Werden Anteile im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG von einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an die Anteilseigner ausgegeben ohne dass diese eine Gegenleistung zu erbringen haben und liegen die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4a Satz 3, 4 und 7 EStG nicht vor, sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG der Ertrag und die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 € anzusetzen.

Dies bedeutet, dass bei einem späteren Verkauf der Bonusaktien aus Maßnahme 1 der Verkaufserlös (Verkaufskurs abzgl. 0€ Anschaffungskurs) voll versteuert werden muss. Der Vorteil hierbei ist jedoch, dass keine vorgezogene Versteuerung stattfindet, sondern erst mit späteren Verkauf.

Die Bonusaktien aus Maßnahme 2 wurden zunächst bei den meisten Banken und Brokern ebenfalls gemäß den Vorgaben von WM Daten, dem zentralen Datenlieferanten in Deutschland für alle Banken und Broker, auf Basis der Randziffer 111 eingebucht, also mit einem Anschaffungskurs von 0€. Nun hat aber WM Daten vor kurzem diese Maßnahme nochmal angepasst, so dass bei der Ausgabe von Bonusaktien nicht mehr die Randziffer 111 maßgeblich ist, sondern die Randziffern 18 – 19 aus dem BMF-Schreiben vom 25.10.2004.

Für die Aktionäre bedeutet dies, dass die 8 Bonus-Aktien (für je 10 Bestandsaktien) nicht mehr mit einem Anschaffungskurs von 0€, sondern mit 130,10 HKD – was ca. 14,50€ entspricht – eingebucht wurden. Für Anleger ist dies ein Nachteil, da die 14,50€ direkt mit Einbuchung der Bonusaktien versteuert werden müssen und bei einem späteren Verkauf dann die Differenz zwischen Verkaufskurs und den 14,50€ versteuert wird. Am Ende erfolgt auch eine vollständige Versteuerung, aber der Staat erhält die Steuer auf die 14,50€ nicht erst beim Verkauf, sondern vorgezogen mit Einbuchung:

Bezug von Bonus-Aktien
RZ 18
Aktien, die von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben werden und nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen (Bonusaktien oder Freianteile), gelten für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem die Gesellschaft die Ausgabe der Bonusaktien oder Freianteile beschließt. Ist der Bezug der Bonusaktien oder Freianteile von einer bestimmten Leistung des Aktionärs abhängig (z.B. Einhalten einer Mindesthaltefrist für die bereits erworbenen Aktien), gelten die Bonusaktien oder Freianteile erst mit dem Erbringen dieser Leistung als angeschafft.

RZ 19
Als Anschaffungskosten der Bonusaktien oder Freianteile zur Ermittlung eines privaten Veräußerungsgewinns i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG bei späterem Verkauf ist der Wert anzusetzen, der bei ihrem Bezug als Einkünfte (einschließlich ggf. steuerfrei bleibender Teile) angesetzt wurde.


Hinweis:
Die Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für Anleger mit deutscher Staatsangehörigkeit und Steuerpflicht in Deutschland. Die steuerliche Beurteilung kann durch die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung sich fortlaufend ändern. Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die beschriebenen steuerlichen Aspekte beeinflussen. Wir empfehlen Anlegern daher, sich in jedem Fall von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens oder der Veräußerung von Wertpapieren beraten zu lassen.

In Summe also ein ganz schönes Chaos, was aber nicht an den Banken und Brokern lag, sondern an der komplexen deutschen Steuer und der nachträglichen Anpassung der Maßnahme.

Auch interessant:

Über Brokerexperte.de

Wir haben viele der hier genannten Broker mit Echtgeld-Depots im Detail getestet. Wir haben uns Preisverzeichnisse, Handelsfrontends und die Handelsmöglichkeiten für Aktien, ETFs, Anleihen, Fonds, Derivate sowie weitere Produkte (z.B. Sparpläne, Wertpapierkredite, Tagesgeld) genau angeschaut.

Hier geht es zu unseren Erfahrungsberichten:

Handelsplätze Vergleich Depotarten

Scroll to Top