Wichtige AWV-Meldepflichten bei Auslands-Depots im Wertpapier- und Kryptohandel

Die Eröffnung und Nutzung von Auslandsepots erfolgt aus vielen (persönlichen) Gründen. An erster Stelle steht sicherlich das Thema Abgeltungssteuer, die bei Auslandsbrokern nicht anfällt und somit eine gewisse Disposition der Geldanlage erlaubt.

Natürlich müssen Anleger auch bei Auslandsdepots Abgeltungssteuer auf Ihre Gewinne bezahlen, allerdings erfolgt dies in Eigenverantwortung im Rahmen der persönlichen Einkommenssteuererklärung. Der direkt Steuerabzug bei jeder Verkaufstransaktion mit Gewinn, wie er bei inländischen Broker erfolgt, findet nicht statt, so dass faktisch unterjährig mehr Kapital zur Verfügung steht.

Was viele Kunden aber nicht wissen, dass für viele Transaktionen, die man als inländischer Kunde bei einem Auslandsbroker durchführt, Meldepflichten im Zahlungs- und Kapitalverkehr bestehen können, die im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt sind. Wird gegen diese Meldepflichten verstoßen droht ggf. nach § 19 Abs. 6 AWG ein saftiges Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.

Wer also ein Depot bei Degiro, Interactive Brokers, Plus500, etoro, usw. oder aber auch bei ausländischen Kryptoanbietern (Bitpanda, Kraken, usw.) führt, muss diese Regelungen ggf. beachten. Die folgenden Informationen beleuchten diese in weiten Teilen doch sehr aufwendige Thematik, die bei einem inländischen Broker nicht besteht. Wer aber bspw. ein Depot bei Trade Republic hat und das Sammelkonto liegt bei Citi in Irland, sollte diese Regelungen ggf. ebenfalls prüfen.

Die Meldevorschriften für ein- und ausgehende Zahlungen für Wertpapier- und Kryptokunden bei Auslandsbrokern sind grundsätzlich unter §§ 67 ff. AWV geregelt:

  • Z4-Meldung: Beinhaltet Zahlungen an Gebietsfremde mit Bankverbindung im Inland bzw. Zahlungen von diesen
  • Z10-Meldung: Beinhaltet Zahlungen für Wertpapiergeschäfte
  • Z11-Meldung: Beinhaltet Gutschriften von Wertpapiererträgen für Gebietsfremde – aus Wertpapieren gebietsansässiger Emittenten.
Bei den Z4- und Z10-Meldungen besteht eine Meldefreigrenze von 12.500,- Euro, die Aufsplittung in mehrere Teilbeträge zur Umgehung der Meldepflicht ist dabei nicht zulässig. Bei den Z11-Meldungen bestehen keine Freigrenze. Die Meldung hat monatlich bis zum 7. Kalendertag (Z4-Meldung) bzw. 5. Kalendertag (Z10-Meldung) des Folgemonats an die Deutsche Bundesbank zu erfolgen und gelten sowohl für natürliche als auch für juristische Personen mit Sitz in Deutschland. Die Meldefristen sind im Details in § 71 AWV geregelt. Eine Meldung in Papierform wird von der Deutschen Bundesbank grundsätzlich nicht mehr akzeptiert. Wer nur gelegentliche Meldungen abgeben muss, kann dies telefonisch durchführen. Wer mehr zu melden hat, für den stellt die Deutsche Bundesbank das AMS-Meldeportal zur Verfügung, über das elektronische Meldungen direkt abgegeben werden können.

Wer mehr als 12.500 Euro auf sein Konto bei einem ausländischen Broker überweist, ist erstmal nicht meldepflichtig, da es sich hierbei um einen reinen Kontenübertrag handelt. Wer dann aber von dem Geld Wertpapiere oder Kryptowerte kauft und verkauft oder im Ausland Dividenden erhält, kann der Meldepflicht unterliegen. Einen guten Überblick geben die Meldeformulare inkl. Erläuterungen der Deutsche Bundesbank.

Wer nur gelegentlich bei einem ausländischen Anbieter Wertpapiere oder Kryptowerte handelt oder Erträge erhält, sollte sich gut überlegen, ob sich Aufwand / Nutzen dabei lohnt.

Hinweis:
Die Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für Anleger mit deutscher Staatsangehörigkeit und Steuerpflicht in Deutschland. Die steuerliche Beurteilung kann durch die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung sich fortlaufend ändern. Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die beschriebenen steuerlichen Aspekte beeinflussen. Wir empfehlen Anlegern daher, sich in jedem Fall von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens oder der Veräußerung von Wertpapieren beraten zu lassen.

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