BMF: Steuerliche Behandlung von Krypto-ETPs geändert

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit seinem Rundschreiben 2022/0493899 vom 10. Mai 2022 die steuerliche Behandlung von Krypto-ETPs geändert.

RZ 85: Vermittelt die Schuldverschreibung ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung einer beim Emittenten hinterlegten festgelegten Menge von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token oder einen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token durch den Emittenten, liegt keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, sondern ein Sachleistungsanspruch vor. Die BFH-Rechtsprechung zu Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 2015, VIII R 35/14, BStBl II S. 834 und VIII R 4/15, BStBl II S. 835, BFH-Urteil vom 6. Februar 2018, IX R 33/17, BStBl II S. 525) und die BFH Rechtsprechung zu Gold-Bullion-Securities (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2020, VIII 7/17, BStBl II 2021 S. 9) sind entsprechend anzuwenden.
Kurz gesagt: Die besondere steuerliche Behandlung von Xetra-Gold gilt nun auch für ausgewählte Krypto-ETPs, denen eine physische Hinterlegung des Kryptowertes zugrunde liegt und es ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Kryptowertes oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Kryptowertes durch den Emittenten besteht. Dies betrifft bspw. die Krypto-ETPs der ETC-Group. Insofern sind Gewinne aus diesen Produkten nach einem Jahr steuerfrei bzw. unterjährig erzielte Gewinne müssten selber als “privates Veräußerungsgeschäft” versteuert werden. Auch eine Verlustverrechnung muss selber im Rahmen der Einkommenssteuererklärung vorgenommen werden, da die Verluste bei diesen ETPs nicht mehr in den “Verlusttopf Sonstige” eingestellt werden.

Hinweis:
Die Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für Anleger mit deutscher Staatsangehörigkeit und Steuerpflicht in Deutschland. Die steuerliche Beurteilung kann durch die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung sich fortlaufend ändern. Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die beschriebenen steuerlichen Aspekte beeinflussen. Wir empfehlen Anlegern daher, sich in jedem Fall von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens oder der Veräußerung von Wertpapieren beraten zu lassen.

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