Steuerfalle Depotübertrag

Depotüberträgen sind in Deutschland eigentlich kinderleicht: Nahezu jede Bank und jeder Broker stellt hierfür das notwendige Formular zur Verfügung, welches ausgefüllt und unterschrieben in der Regel im Original per Post an die abgebende Bank geschickt werden muss. Die abgebende Bank stößt dann den Depotübertrag der einzelnen Positionen an, der in Deutschland standardisiert über das so genannte Taxbox-Verfahren der Deutsche Börse Tochter Clearstream Banking abgewickelt wird. Im Rahmen des Depotübertrags werden auf diese Weise sämtliche steuerlich notwendigen Anschaffungsdaten inkl. der im Rahmen der Abgeltungssteuer geführten Verlustverrechnungstöpfe an die neue Bank geschickt und dort gespeichert.

Wichtig dabei ist, dass der gemeldete Kurs immer inkl. aller Kosten angeliefert wird. Weist eine Bank oder Broker bspw. in der Depotübersicht die einzelnen Positionen ohne Ordergebühren aus, so werden Positionen, die aus Überträgen herrühren, stets mit Kosten ausgewiesen, da die empfangene Bank diese nicht kennt und somit auch nicht rausrechnen kann.

Der Übertrag von Verlustverrechnungstöpfen ist optional, d.h. Sie als Kunde können auch nur die Wertpapiere übertragen oder nur die Verlustverrechnungstöpfe oder eben beides zusammen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes Az. XI ZR 200/03 und Az. XI ZR 49/04 sind innerdeutsche Überträge auch kostenfrei, d.h. Banken und Broker dürfen lediglich evtl. anfallende Fremdspesen weiterreichen, aber keine Gebühr für den eigentlichen Übertrag verlangen.

Der knifflige Punkt für die Steuerbetrachtung liegt in der Art des Übertrages:

  • Überträge auf eigene Depots (Einzeldepot auf Einzeldepot mit identischem Inhaber oder Gemeinschaftsdepot auf Gemeinschaftsdepot mit identischen Inhabern) gelten steuerrechtlich nicht als Gläubigerwechsel und sind daher steuerlich unbeachtlich. Eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt erfolgt daher nicht.

  • Unentgeltlicher Übertrag auf Depot eines Dritten bzw. Übertrag auf Depot des Ehegatten (z.B. aufgrund Schenkung oder Erbschaft) gelten als Überträge mit Gläubigerwechsel. Seit dem 01.01.2010 fallen darunter auch Überträge von Gemeinschafts-/ Einzeldepots auf Gemeinschafts-/Einzeldepots von Ehegatten. Werden ab dem 01.01.2009 angeschaffte Bestände unentgeltlich (z.B. aufgrund Schenkung oder Erbschaft) übertragen, erfolgt grundsätzlich die Meldung „unentgeltlicher Übertrag“ an die zuständigen Finanzbehörden, wobei nebenden Transaktionsdaten folgende Angaben des Steuerpflichtigen übermittelt werden: Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Anschrift des Steuerpflichtigen sowie dessen Identifikationsnummer nach §139b der Abgabenordnung.

  • Sonstiger Übertrag auf Depot eines Dritten: Sofern bei Beauftragung der Übertrag nicht als Schenkung oder Erbschaft deklariert wurde, unterstellt das Einkommensteuergesetz eine Veräußerung. Es wird dann ein fiktiver Verkauf gerechnet, wobei ggf. Abgeltungssteuer zzgl. Soli und evtl. KiSt fällig und an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden.
Erfolgt von Ihnen zur Art der Übertragung keine Angabe, ist das abgebende Institut bei einem Übertrag auf ein Depot, dessen Inhaber namentlich nicht auf den Auftraggeber lautet, berechtigt, diesen Auftrag als „Sonstiger Übertrag auf Depot eines Dritten” (= entgeltlicher Übertrag) zu behandeln. Insofern sollten Sie diese Angaben stets mit angeben, um nicht nach dem Übertrag überrascht zu werden.

Wichtiger Hinweis: Erfolgt der Depotübertrag aus dem Ausland, so ist die abgebende Bank nicht an das deutsche Taxbox-Verfahren angeschlossen. In diesem Fall werden die einzelnen Positionen in der Regel mit einem Einstandskurs von 0€ übertragen, was im Rahmen der Abgeltungssteuerberechnung bei Veräußerung dazu führt, dass immer ein steuerpflichtiger Gewinn anfällt. Gute ausländische Banken und Broker stellen Ihnen aber (ggf. gegen Gebühr) eine Bescheinigung aus, aus der die Anschaffungskosten hervorgehen. Diese Bescheinigung können Sie dann bei Ihrer inländischen Bank einreichen. Wichtig bzgl. der Bescheinigung ist, dass diese sämtliche Angaben zu der jeweiligen Wertpapierposition enthält, wie ISIN, Name, Anschauffungskurs (in EUR) usw. und mit zwei Original Unterschriften versehen ist. Andernfalls ist es deutschen Banken verboten, die steuerlichen Anschaffungsdaten entsprechend zu korrigieren.

Hinweis:
Die Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für Anleger mit deutscher Staatsangehörigkeit und Steuerpflicht in Deutschland. Die steuerliche Beurteilung kann durch die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung sich fortlaufend ändern. Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die beschriebenen steuerlichen Aspekte beeinflussen. Wir empfehlen Anlegern daher, sich in jedem Fall von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten zu lassen.

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