Der Hype um ARK-ETFs – wo können die ETFs gehandelt werden?

ARK ETFs sind aktuell heiß begehrt und werden in diversen Foren ausführlich diskutiert. 2014 gründete Cathy Wood ARK Invest mit dem Ziel, in Zukunftsthemen zu investieren:

Investing in the future, today. ARK defines disruptive innovation as the introduction of a technologically enabled new product or service that has the potential to change an industry landscape by creating simplicity and accessibility while driving down costs. ARK ETFs aim to provide access to companies benefiting from disruptive innovation.
Dabei stehen mehrere spannende Zukunftsthemen als ETF-Investment zur Verfügung: Crispr-Gen-Editing, 3D-Druck, Autonomes Fahren, Next-Generation Internet, usw.

Wo können ARK-ETFs gehandelt werden?

Kurz gesagt: In Deutschland nicht. Die Problematik bei den ARK-ETFs ist, dass diese über keine Zulassung in Europa / Deutschland verfügen und somit die seit Einführung von Mifid2 regulatorisch notwendigen Basisinformationsblätter, KIIDs, usw. nicht vorliegen und somit dem Kunden vor Kauf nicht ausgehändigt werden können. Es handelt sich eben nicht um so genannte UCITS ETFs. Vereinzelt war ein Erwerb bei der ING, dem Smartbroker oder der onvista bank über die US-Börse NYSE möglich, allerdings haben die Broker den Fehler inzwischen gemerkt und den Handel aufgrund der fehlenden Unterlagen nun deaktiviert. Insofern wäre aktuell ein Erwerb nur über einen US-Broker möglich. Gerüchten zur Folge ist ARK Invest das Thema EU-Regulatorik aber bereits bekannt und es wird geprüft, ob ein Angebot möglich ist. Einen Zeitplan hiefür gibt es allerdings nicht.

Steuerliche Behandlung ist problematisch

Bei Fondsprodukten ohne Vertriebszulassung in Deutschland besteht das Risiko, dass diese von den Steuerbehörden nicht als Investmentfonds anerkannt werden, so dass eine Anrechnung der Vorabpauschale und die Teilfreistellung nicht greifen, was zur Folge hat, dass eine Doppelbesteuerung auf Fondsebene sowie auf Anlegerebene stattfindet. Prinzipiell ist es für Anleger zwar möglich, die im Rahmen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Deutschland ggf. zu viel gezahlte Steuern auf Antrag von den US-Finanzbehörden erstattet zu bekommen. Allerdings dürfte der zeitliche und damit auch finanzielle Aufwand in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen. Sofern es zu einer Ertragsausschüttung kommt, muss diese mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einkommenssteuererklärung manuell deklariert werden – mit dem Risiko von Nachfragen und einer nachgelagerten Besteuerung. Hinzu kommt ebenfalls, dass die europäischen Anlegerschutzmechanismen nicht greifen.

Hinweis:
Die Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für Anleger mit deutscher Staatsangehörigkeit und Steuerpflicht in Deutschland. Die steuerliche Beurteilung kann durch die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung sich fortlaufend ändern. Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die beschriebenen steuerlichen Aspekte beeinflussen. Wir empfehlen Anlegern daher, sich in jedem Fall von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens oder der Veräußerung von Fonds / ETFs beraten zu lassen.

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