Besonderheiten bei der Besteuerung von Fonds und ETFs – Informationen zum Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)

Zum 1. Januar 2018 ist das neue Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) in Kraft getreten, mit dem Ziel, eine transparente Besteuerung von Publikumsfonds zu erreichen sowie in- und ausländischen Fonds nach gleicher Systematik zu besteuern. Zudem wurde die so gennante Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds eingeführt. Der folgende Artikel beschreibt die Systematik der neuen Besteuerung.

Gleichbehandlung von ETFs und Fonds

Im Gegensatz zur alten Besteuerung, spielt es in Bezug auf die Besteuerung von ETFs und Fonds mit Einführung des neuen Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) keine Rolle mehr, in welchem Land der ETF aufgelegt wurde oder welche Replikationsmethode (physisch oder synthetisch) oder Ausschüttungsart (aussschüttend oder thesaurierend) dieser verfolgt. Dies bedeutet, dass auch bei inländischen ETFs / Fonds innerhalb des Fonds direkt 15% Körperschaftsteuer auf Dividendenerträge abgezogen werden. Damit sind inländische Fonds den ausländischen Fonds gleichgestellt, denn die Steuer entspricht der Höhe der Quellensteuer auf deutsche Aktien in ausländischen Fonds gemäß der meisten Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat. Früher konnte die einbehaltene Quellensteuer auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge des Fonds angerechnet werden. Diese Anrechnung gibt es nun nicht mehr, stattdessen wird der Anleger durch die sogenannte „Teilfreistellung” steuerlich entlastet. Die Teilfreistellung erläutern wird weiter unten.

Vorabpauschale

Die Besteuerung der Vorabpauschale ersetzt seit Januar 2018 die Besteuerung der vormaligen (ausschüttungsgleichen) Erträge. Die jährliche Vorabpauschale vor allem auf (teil-) thesaurierende Fonds und ETFs wurde erstmalig 2019 berechnet und die hieraus resultierende Kapitalertragsteuer von der Bank / dem Broker direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die Vorabpauschale stellt keine zusätzliche Belastung dar, sondern dient dazu, die im vorangegangenen Jahr erwirtschafteten Erträge aus den Fonds / ETFs einer Mindestbesteuerung zu unterziehen. Im späteren Veräußerungsfall des Fonds / ETFs findet dann eine steuerliche Anrechnung der gezahlten Vorabpauschale statt.

Teilfreistellung von Erträgen

Neu an der Investmentbesteuerung ist, dass für inländische und ausländische Investmentfonds das Körperschaftsteuergesetz zum Tragen kommt. Als Kompensation für die o.g. Steuervorbelastung auf Ebene des Investmentfonds bleiben dafür Teile der Ausschüttung, der Vorabpauschale und des Veräußerungsgewinnes auf Anleger-Ebene von der Abgeltungsteuer verschont (=Teilfreistellung). Der Teilfreistellungssatz ist abhängig vom Fondstyp und wird für Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds gewährt. Die Zuordnung eines Fonds zu einem Fondstyp erfolgt durch die Fondsgesellschaft auf Basis der Anlagepolitik des Fonds / ETFs. Für Anleger gibt es die folgenden unterschiedlichen Abschläge je nach Fondskategorie:

  • Aktienfonds (Investitionsquote in Aktien muss mind. 51% betragen): 30% Teilfreistellungsquote
  • Mischfonds (Investitionsquote in Aktien muss mind. 25% betragen): 15% Teilfreistellungsquote
  • Sonstige Fonds (Investitionsquote in Aktien beträgt weniger als 25%): Keine Teilfreistellungsquote
Die Teilfreistellung greift bei der Berechnung der Vorabpauschale, bei der Besteuerung von Dividenden / Ausschüttungen sowie bei Veräußerungsgewinnen. Beispiel: Verkauft ein Anleger ein Aktienfonds mit Gewinn, wird zunächst vom Gewinn 30% (=Teilfreistellungsquote) abgezogen und erst dann erfolgt die Berechnung der Abgeltungssteuer (25% Kapitalertragssteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag).

Hinweis:
Die Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für Anleger mit deutscher Staatsangehörigkeit und Steuerpflicht in Deutschland. Die steuerliche Beurteilung kann durch die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung sich fortlaufend ändern. Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die beschriebenen steuerlichen Aspekte beeinflussen. Wir empfehlen Anlegern daher, sich in jedem Fall von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens oder der Veräußerung von Fonds / ETFs beraten zu lassen.

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