Dividendensaison – hilfreiche Informationen zur ausländischen Quellensteuer

Jedes Jahr zur Dividendensaison das gleiche Bild: Ausländische Dividenden werden nicht zu 100% gutgeschrieben, sondern in der Regel nur zu 85%. Die Differenz von durchschnittlich 15% liegt an der ausländischen Quellensteuer.

Aber mal ehrlich, haben Sie schon mal einen Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer gestellt?

Laut einer Analyse der Goal Group verschenken die Deutschen jedes Jahr Milliarden Euro, da sie sich die im Ausland bezahlte Quellensteuer, z.B. bei Zinsen- oder Dividendenzahlungen, nicht zurückholen. Die Staaten freut´s. Kein Wunder, denn jedes Land hat eigene Regelungen, eigene Formulare, eigene Steuersätze und eigene Fristen für die Rückerstattung. Eine Vereinheitlichung und Vereinfachung zumindest innerhalb von Europa wäre wünschenswert, aber derzeit nicht Realität. Die nachfolgenden Informationen beleuchten die Thematik und geben wertvolle Tipps. Denn: Wer in ausländische Aktien investiert, sollte sich eine Bank / Broker suchen, die sich mit der Thematik auskennt und optimalerweise beim Zurückfordern der zu viel gezahlten Steuer mithilft.

Mit “Quellensteuer” wird eine Steuer bezeichnet, die direkt an der „Quelle“ erhoben wird, aus der die Einkünfte fließen. So ist bspw. die Einkommenssteuer eine Quellensteuer, da sie direkt vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt wird. Die Abgeltungssteuer ist ebenfalls eine Quellensteuer, da das inländische Kreditinstitut diese direkt einbehält und an das Finanzamt abführt. Und auch ausländische Kapitalerträge (Kursgewinne, Zinsen und Dividenden) werden so auch an der Quelle (im Ausland) besteuert.
Im Rahmen der Abgeltungssteuer treiben Banken hierzulande die Steuern für die Steuerbehörde ein. Liegt kein Freistellungsauftrag vor oder ist dieser ausgeschöpft, werden seit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 automatisch 25% von Kapitalerträgen (inklusive Solidaritätszuschlag­ und zzgl. evtl. Kirchensteuer) direkt mit Gutschrift beim Anleger einbehalten. Was hierzulande einfach ist, wird bei ausländischen Dividendentiteln zur komplizierten Angelegenheit. Auf diese Erträge greifen gleich zwei Steuerbehörden zu: Der deutsche und der ausländische Fiskus!

Um diese Doppelbesteuerung zu minimieren, hat der deutsche Staat mit rund 80 Staaten so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (=Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) geschlossen. In den DBAs wird geregelt, welcher von beiden Staaten in welchem Umfang die Einkünfte besteuern darf. Auch die maximale Höhe der Quellensteuer ist festgelegt. Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf ausländische Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist im § 32d Abs. 5 EStG geregelt. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, so richtet sich die Vermeidung von Doppelbesteuerung nach den Regelungen des §§ 34c und 34d EStG.

Grundlagen ausländischer Quellensteuer

Erhält ein deutscher Anleger für seine ausländischen Aktien eine Dividende, so wird im Heimatland der Aktiengesellschaft in der Regel eine Quellensteuer fällig. Diese Steuer wird direkt mit Gutschrift von der Depotbank einbehalten und an die ausländische Steuerbehörde abgeführt. Von dieser einbehaltenen Quellensteuer ist in Deutschland in der Regel ein bestimmter Teil anrechenbar, die sogenannte anrechenbare Quellensteuer. Eine Übersicht der anrechenbaren Quellensteuer, sortiert nach Ländern, finden Sie hier.

Darüber hinaus existiert in einigen Ländern eine so genannte fiktive Quellensteuer. Diese fiktive Quellensteuer ist ebenfalls anrechenbar, sie wird in der Realität jedoch nicht oder nur teilweise zum Abzug gebracht. Eine fiktive Quellensteuer wurde für viele Entwicklungs- und Schwellenländer eingeführt, um den Investitionsanreiz ausländischer Kapitalgeber zu fördern. Aufgrund der komplizierten Erstattungen ist es aber fraglich, ob dieser Investitionsanreiz tatsächlich funktioniert.

Seit Einführung der Abgeltungssteuer führen alle Banken und Broker in Deutschland für die Kunden neben dem Aktien- und sonstigen Verlusttopf auch einen Quellensteuertopf, in dem automatisch die anrechenbare und fiktive Quellensteuer verbucht und mit der Abgeltungssteuer verrechnet wird. Durch die länderspezifischen Unterschiede entspricht die anrechenbare ausländische Quellensteuer nicht zwangsläufig der tatsächlich gezahlten bzw. direkt abgeführten Quellensteuer. Diese Differenz aus gezahlter und anrechenbarer Quellensteuer kann vom jeweiligen Staat zurückgefordert werden. Hierfür braucht es aber Fleiß und Geduld, denn die Mühlen der ausländischen Steuerbehörden mahlen auch langsam…

Wie und wo kann die zu viel gezahlte Quellensteuer zurückgefordert werden?

Die Rückforderung der zu viel gezahlten Quellensteuer erfolgt mittels länderspezifischen Formularen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat auf seinen Webseiten einige ausländische Formulare abgelegt, die von den ausländischen Behörden zur Verfügung gestellt wurden. Diese sind meist in der Landessprache und müssen auch so im Original bei den Steuerbehörden im jeweiligen Land eingereicht werden. Eine Übersicht der Anschriften ausländischer Steuerbehörden hat das Bundeszentralamt für Steuern ebenfalls abgelegt. Fragen zum Ausfüllen sollten Sie entweder direkt an die ausländische Steuerbehörde stellen oder bei Ihrer Bank nachfragen. Der sicherere (aber auch langwierigere) Weg ist die Kontaktierung der ausländischen Steuerbehörde. Die ausländischen Formulare erhalten in der Regel auch eine so genannte Ansässigkeitsbescheinigung. Mit diesem Formular bescheinigt Ihnen Ihr Wohnsitzfinanzamt Ihre Ansässigkeit in Deutschland. Insofern sollten Sie nicht vergessen, diese Bescheinigung bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt zu beantragen bzw. ausstellen zu lassen. In den meisten Fällen sind für den Antrag auf Erstattung auch länderspezifische Fristen einzuhalten. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen verfällt der Anspruch auf Erstattung endgültig!

Wer Schweizer Aktien hält, ist bei der ING am besten aufgehoben. Im Rahmen der Dividendengutschrift wird der notwendige TAX-Voucher kostenfrei beigelegt. Aber auch bei der onvista bank kostet die Ausstellung des Tax Vouchers nur 20€. Extrem transparent ist der Smartbroker. In seinem Preisverzeichnis listet er die anfallenden Kosten übersichtlich auf. Da weiß der Anleger vorher, was ihn erwartet. Wer französische Aktien hält, ist bei der DKB am besten aufgehoben. Die DKB hilft beim Ausfüllen und Weiterleiten der notwendigen Formulare nach Frankreich und wenn alles korrekt hinterlegt ist, werden nur noch 12,8% Quellensteuer abgezogen und vollständig mit der deutschen Abgeltungssteuer verrechnet.
Quellensteuersätze ausgewählter Länder bei Dividenden
Jedes Land hat in der Regel seinen eigenen Prozess und eigene Formulare. Am unkompliziertesten ist es in den Ländern Großbritannien und Irland: Dort gibt es keine Quellensteuer. Geduld brauchen Anleger in Italien, wo die Erstattung – erfahrungsgemäß Jahre dauert…Freuen können sich Anleger in Norwegen: Sollte die Erstattung zu lange dauern, verzinst der Staat Norwegen den ausstehenden Betrag.

Hinweis: Bündeln Sie Ihre Aktien aus Ländern mit Quellensteuerabzug in einem Depot und stellen Sie keinen Freistellungsauftrag. Nur dann wird die Quellensteuer komplett angerechnet.

Land
Quellensteuersatz / anrechenbar auf Abgeltungssteuer
Weitere Informationen
Großbritannien0% / 0%Keine Erhebung einer Quellensteuer
Irland0% / 0%Keine Erhebung einer Quellensteuer
Frankreich12,8% / 12,8%Wohnsitzbescheinigung
Vordruck 5000 inkl. Erläuterungen1
Luxemburg15% / 15%Bestimmte Dividenden sind sogar komplett von der Quellensteuer befreit. Aufgrund der vollen Anrechenbarkeit der Quellensteuer macht eine Rückforderung keinen Sinn.
Spanien19% / 15%Formular Modelo 210 zur Erstattung
Deutschsprachige Erläuterung
Norwegen25% / 0%Über den Antrag auf „shielding deduction“ erstattet Norwegen den gesamten Steuersatz in Höhe von 25% zurück.2
Italien26% / 15%Formular zur Erstattung. Die Frist für die Rückerstattung beträgt vier Jahre.
Österreich27,5% / 15%Formular ZS-RD1-PDF zur Erstattung
notwendiges Beiblatt ZS-RD1A-PDF
USA30% / 15%Verfügt die Bank / Broker über den QI-Status, werden automatisch nur 15% abgezogen.
Schweiz35% / 15%Beantragung Tax Voucher beim Broker und Einreichung Formular 85 in zweifacher Ausfertigung an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Eiger Straße 65, 3003 Bern, Schweiz3
Tabelle: Übersicht der Quellensteuersätze ausgewählter Länder und deren Besonderheiten

1 Die Wohnsitzbescheinigung muss vom Finanzamt bestätigt werden und dann bei der Bank eingereicht werden, die diese dann nach Frankreich weiterleitet. Diese hat dann im Jahr der Einreichung plus 2 weitere Jahre Gültigkeit. Seit dem 31.03.2011 muss für Bestände in Wertpapierrechnung und in Girosammelverwahrung je ein separates Formular im Original eingereicht werden. Um aber tatsächlich die 12,8% Quellensteuer mit 100% Anrechnung auf die Abgeltungssteuer zu erreichen, muss der (deutsche) Broker die Daten zum Aktienbesitzer vorab der französischen Steuerbehörde offenlegen. Das können oder wollen viele Broker nicht machen.

2 Mit einer Kopie der Dividendenanrechnung und einem formlosen Anschreiben (auf Deutsch oder Englisch) sowie der Bestätigung des deutschen Finanzamtes, dass die Steuer in Deutschland abgeführt wurde, lassen sich 25% zurückholen. Die Unterlagen müssen an die norwegische Behörde in Stavanger geschickt werden. Besonderer Clou: Verzögert sich die Bearbeitung des Antrags, verzinst die norwegische Steuerbehörde den rückzahlbaren Erstattungsbetrag.

3 Aus der Erfahrung heraus ist die Schweiz relativ schnell mit der Bearbeitung der Anträge und schreibt den Erstattungsbetrag innerhalb weniger Wochen gut. Das Zurückfordern lohnt sich.

Hinweis:
Die Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für Anleger mit deutscher Staatsangehörigkeit und Steuerpflicht in Deutschland. Die steuerliche Beurteilung kann durch die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung sich fortlaufend ändern. Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die beschriebenen steuerlichen Aspekte beeinflussen. Wir empfehlen Anlegern daher, sich in jedem Fall von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten zu lassen.

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